der „Freiwillige Feuerwehr Pilsting e.V.“

Inhaltsverzeichnis:

§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 02 Vereinszweck
§ 03 Mitglieder
§ 04 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 06 Mitgliedsbeiträge
§ 07 Organe des Vereins
§ 08 Vorstand
§ 09 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Sitzung des Vorstandes
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Pilsting e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pilsting
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
4.Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Pilsting e.V. insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
– Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
– ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
– fördernde Mitglieder,
– Ehrenmitglieder
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das aktive Mitglied muss für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft 
1. Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds,
– durch Austritt,
– durch Streichung von der Mitgliederliste,
– durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist weiterhin möglich, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt und wenn er versucht Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schriftführer,
– dem Kassenwart,
– dem EDV-Beauftragten,
– bis zu 5 Beisitzern,
– dem Kommandanten, soweit er dem Verein angehört,
– dem stellvertretenden Kommandanten, soweit er dem Verein angehört.
2. Die unter Absatz 1 Punkt 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Verwaltung des Vereinsvermögens,
– Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, – Beschlussfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied (ausgenommen, dem EDV-Beauftragten, dem stellvertretenden Kommandanten und den 5 Beisitzern) des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10 Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstand,
– Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins,
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung „Landauer Zeitung, Landauer Neue Presse“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann nach Beschluss des Vorstands
– die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
– eine andere, vom Vorstand zu bestimmende, Ehrung/Auszeichnung
verliehen werden.

§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Pilsting, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.03.2017 am 01.01.2018 in Kraft.

 

Ehrenordnung der freiwilligen Feuerwehr Pilsting

Die langjährigen Mitglieder werden mit nachfolgenden Ehrennadeln ausgezeichnet:
10 Jahre Bronzene Ehrennadel
20 Jahre Silberne Ehrennadel
30 Jahre Goldene Ehrennadel
40 Jahre Bronzene Ehrennadel mit Lorbeerblatt
50 Jahre Silberne Ehrennadel mit Lorbeerblatt
60 Jahre Goldene Ehrennadel mit Lorbeerblatt

Nachfolgende Geburtstagen wird den aktiven und passiven Mitgliedern ein Geschenk von der FF Pilsting übergeben:
50. Geburtstag
60. Geburtstag
70. Geburtstag
75. Geburtstag
80. Geburtstag
85. Geburtstag
90. Geburtstag
95. Geburtstag

Mitgliedsbeiträge FF Pilsting

Bei der Mitgliederversammlung am 16.04.2005 wurden folgende Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag) beschlossen:
Aktive Mitglieder: 7,00 Euro
Passive Mitglieder: 7,00 Euro
Fördernde Mitglieder: 7,00 Euro
Ehrenmitglieder: gemäß Satzung beitragsfrei

 

Letzte Änderung 04.03.2017