für den Verein „Freiwillige Feuerwehr Pilsting“

Inhaltsverzeichnis:

§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 02 Vereinszweck
§ 03 Mitglieder
§ 04 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 06 Mitgliedsbeiträge
§ 07 Organe des Vereins
§ 08 Vorstand
§ 09 Zuständigkeit des Vorstands
§ 10 Sitzung des Vorstandes
§ 11 Kassenführung
§ 12 Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Ehrungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Pilsting
2. Der Verein hat seinen Sitz in Pilsting
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Pilsting insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Desweiteren pflegt er Tradition und Kameradschaft der FFW im Sinne ihrer Gründer. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis §§ 68 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
– Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
– ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
– fördernde Mitglieder,
– Ehrenmitglieder
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das aktive Mitglied muß für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds,
– durch Austritt,
– durch Streichung von der Mitgliederliste,
– durch Ausschluß.
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit des zweiten Mahnungsschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß ist weiterhin möglich, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt und wenn er versucht Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluß schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht im das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlußbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlußbeschluß als nicht erlassen.

§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schriftführer,
– dem Kassenwart,
– dem EDV-Beauftragten,
– bis zu 5 Beisitzern,
– dem Kommandanten, soweit er dem Verein angehört,
– dem stellvertretenden Kommandanten, soweit er dem Verein angehört.
2. Die unter Absatz 1 Punkt 1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§9 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Verwaltung des Vereinsvermögens,
– Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
– Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
– Beschlußfassung über Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften.
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§10 Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§11 Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstand,
– Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
– Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins,
– Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Zeitung „Landauer Zeitung, Landauer Neue Presse“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§14 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
– nach Beschluß des Vorstands
– die Ehrenmitgliedschaft des Vereins
– eine andere, vom Vorstand zu bestimmende, Ehrung/Auszeichung
verliehen werden.

§15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Pilsting der es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 05.03.2005 am 01.01.2006 in Kraft.